Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste in Kürze
- KI-Texte müssen nur bei fehlender redaktioneller Prüfung und öffentlichem Interesse gekennzeichnet werden
- Bei KI-Bildern gibt es keine Ausnahme durch Prüfung – fotorealistische Darstellungen brauchen einen Hinweis
- Die Fünf-Sekunden-Regel hilft bei der Einschätzung: Wirkt es wie ein Foto? Dann kennzeichnen
- Bildunterschriften genügen als Kennzeichnung – Hinweise im Impressum reichen nicht aus
- Fehlende Kennzeichnung kann zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen führen, unabhängig von Behördenverfahren
KI-generierte Blogartikel kennzeichnen: Was du wirklich musst – und was nicht
Wer selbst einen Blog betreibt, egal ob für die eigene Firma oder ganz privat, den plagen gerade ein paar Fragen. Muss jetzt unter jeden Beitrag ein Hinweis, dass KI im Spiel war? Bekomme ich Ärger, wenn ich es lasse? Und was ist mit den Bildern?
Genau deshalb erkläre ich dir im Folgenden, warum du bei Texten in den meisten Fällen aufatmen kannst – und worauf du stattdessen wirklich achten solltest.
Worum es überhaupt geht
Seit 2. August 2026 gelten die Transparenzpflichten der EU-KI-Verordnung, genauer: Artikel 50 der Verordnung (EU) 2024/1689. In Österreich gilt sie unmittelbar, ohne dass ein eigenes Gesetz dazwischengeschaltet werden müsste.
Die Verordnung will verhindern, dass Menschen über die Herkunft von Inhalten getäuscht werden. Sie will nicht, dass jeder Satz, bei dem ein Sprachmodell mitgeholfen hat, ein Etikett bekommt. Das ist der wichtigste Punkt überhaupt: Eine pauschale Kennzeichnungspflicht für alles, was mit KI entsteht, gibt es nicht.
Stattdessen unterscheidet Artikel 50 drei Situationen, und die haben unterschiedliche Regeln: Texte, Bilder und Chatbots. Wer das durcheinanderbringt, kennzeichnet am Ende an der falschen Stelle.
Muss ich meine Blogtexte kennzeichnen?
In aller Regel nicht. Eine Kennzeichnungspflicht für Texte entsteht nämlich nur, wenn zwei Dinge zusammenkommen:
Erstens: Der Beitrag soll die Öffentlichkeit über eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse informieren. Damit ist gemeint: Gesetzesänderungen, Fristen, Politik, Gesundheit, Umwelt, öffentliche Sicherheit – Themen mit Nachrichtencharakter. Eine Produktbeschreibung, ein Werbetext oder eine Leistungsseite fällt nicht darunter. Ein Ratgeberbeitrag, der eine neue gesetzliche Pflicht erklärt, dagegen schon – auch wenn er auf einer Firmenwebsite steht.
Zweitens: Es gab keine echte redaktionelle Kontrolle. Und genau hier liegt die Entwarnung. Denn die Pflicht entfällt, sobald ein Mensch den Text vor der Veröffentlichung inhaltlich geprüft hat und eine Person oder ein Unternehmen die Verantwortung dafür übernimmt.
Die Regel zielt also nicht auf dich, wenn du deine Beiträge selbst durchgehst. Sie zielt auf die vollautomatische Strecke: Themen automatisch recherchieren, texten, publizieren, ohne dass jemand hineinsieht.
Was „inhaltlich geprüft” heißt
Die Leitlinien der EU-Kommission sind da ziemlich deutlich, und das solltest du wissen, bevor du dich darauf verlässt.
Nicht ausreichend: Rechtschreibprüfung, Formatkontrolle, kurz drüberscrollen.
Verlangt wird: eine bewusste Prüfung auf Richtigkeit, Plausibilität und Quellen – durch jemanden, der den Text auch ändern oder ganz ablehnen könnte.
Wenn du also nachschaust, ob der zitierte Paragraf stimmt, ob die Frist noch aktuell ist und ob die genannte Behörde wirklich zuständig ist, dann erfüllst du diesen Maßstab. Und musst nichts kennzeichnen.
Wichtig ist nur: Diese Prüfung muss tatsächlich stattfinden. Ein Hinweis unter dem Artikel, dass redaktionell geprüft wurde, ersetzt die Prüfung nicht – er behauptet sie nur.
Und jetzt zu den Bildern: Hier wird es ernst
Das ist der Teil, den die meisten übersehen, und er ist der wichtigste in diesem ganzen Artikel.
Die Entlastung durch redaktionelle Prüfung gilt ausschließlich für Texte. Bei Bildern, Audio und Video gibt es sie nicht. Du kannst einen Beitrag noch so sorgfältig redigieren – für das KI-generierte Beitragsbild darüber hilft dir das kein bisschen.
Die Pflicht greift bei Bildern, die als sogenannter Deepfake gelten. Und dieser Begriff ist in der Verordnung weiter gefasst, als man denkt: Es geht nicht nur um gefälschte Politikervideos. Erfasst sind auch Darstellungen von Personen, Orten oder Situationen, die es so geben könnte.
Die Fünf-Sekunden-Regel
Hier ist die Faustregel, die ich für die Praxis empfehle:
Schau dir dein Bild an. Wenn du länger als fünf Sekunden brauchst, um sicher zu sagen „das erkennt jeder sofort als künstlich” – dann kennzeichne es.
Das klingt banal, funktioniert aber erstaunlich gut. Denn die Frage, auf die es rechtlich ankommt, ist genau diese: Könnte jemand das für echt halten?
Konkrete Beispiele
Kennzeichnen musst du zum Beispiel:
- ein fotorealistisches Team im Büro, das an einem Tisch sitzt und lacht
- eine Handwerkerin bei der Arbeit, die aussieht wie ein Stockfoto
- ein Gebäude, eine Werkstatt, ein Geschäftslokal in realistischer Aufnahme
- Vorher-Nachher-Darstellungen von Produkten oder Ergebnissen
- jede Person, die es geben könnte – auch wenn es sie nicht gibt
Nicht kennzeichnen musst du in aller Regel:
- abstrakte Grafiken, Icons, Diagramme
- Illustrationen in erkennbarem Stil: flach, gezeichnet, comichaft, collagenartig
- Bilder, die offensichtlich unmöglich sind – ein Serverschrank, der im Weltall schwebt; ein Elefant auf einem Bürostuhl; eine Landschaft in unnatürlichen Farben
Die Logik dahinter: Beim schwebenden Serverschrank weiß jede Betrachterin auf den ersten Blick, dass das kein Foto ist. Da kann niemand getäuscht werden. Beim lachenden Büroteam weiß es niemand.
Die Grauzone, in der ich im Zweifel kennzeichnen würde: fotorealistische Landschaften, Nahaufnahmen von Objekten, stimmungsvolle Innenräume. Alles, was aussieht wie ein Foto, auch wenn kein Mensch darauf ist.
Wie du richtig kennzeichnest
Der Hinweis muss für Menschen sichtbar sein, und zwar dann, wenn sie dem Bild zum ersten Mal begegnen. Ein Eintrag in den Metadaten reicht ausdrücklich nicht – darauf darfst du dich nicht verlassen.
In der Praxis genügt eine Bildunterschrift:
Bild: KI-generiert
Wenn du eine Bildergalerie oder ein großes Aufmacherbild hast, kann auch ein kleiner Vermerk im Bild selbst sinnvoll sein. Was nicht funktioniert: ein Sammelhinweis im Impressum oder ganz unten auf der Seite.
Was ist mit einem Chatbot auf der Website?
Kurz und schmerzlos: Wer mit einer KI schreibt oder spricht, muss das erkennen können — die Chatbot-Transparenzpflicht nach Artikel 50 ist eindeutig. Ein sichtbarer Hinweis, bevor die erste Nachricht rausgeht, genügt. Bei einem KI-Telefonassistenten eine Ansage zu Gesprächsbeginn.
Auch hier gibt es keine Ausnahme durch Prüfung. Dafür ist die Sache in fünf Minuten erledigt – und ein fehlender Hinweis fällt von außen sofort auf.
Was passiert, wenn ich es falsch mache?
In Österreich ist die Behördenlage gerade unübersichtlich: Ein eigenes Durchführungsgesetz fehlt noch, die zuständigen Marktüberwachungsbehörden sind nicht abschließend benannt — Details dazu finden Sie im EU AI Act Audit-Leitfaden. Die KI-Servicestelle der RTR ist Informations- und Anlaufstelle, aber nicht bestätigte Vollzugsbehörde.
Daraus solltest du trotzdem keine Entwarnung ableiten, und zwar aus zwei Gründen.
Die Verordnung gilt unmittelbar – die Pflichten bestehen, unabhängig davon, wer sie gerade kontrolliert. Und die praktisch schnellere Schiene braucht gar keine Behörde: Wer eine Kennzeichnungspflicht verletzt und sich damit einen Wettbewerbsvorteil verschafft, kann von Mitbewerbern abgemahnt und auf Unterlassung geklagt werden — ein Muster, das wir auch von der Newsletter-Anmeldepflicht kennen. Dieses Muster kennen wir von anderen Kennzeichnungspflichten, und die ersten Fälle kommen erfahrungsgemäß rasch.
Die Strafrahmen der Verordnung – bis zu 15 Millionen Euro oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes – sind für kleine Betriebe wenig aussagekräftig. Die realistische Sorge ist die Abmahnung, nicht die Millionenstrafe.
Deine Checkliste
- Texte: Prüfst du deine Beiträge vor der Veröffentlichung inhaltlich? Dann bist du durch. Wenn nicht, führ diesen Schritt ein – er ist ohnehin die bessere Entscheidung.
- Bilder: Geh deine Beitragsbilder durch. Fünf-Sekunden-Regel anwenden. Alles, was wie ein Foto aussieht, bekommt eine Bildunterschrift.
- Chatbot: Hinweis setzen, falls einer läuft. Dauert fünf Minuten.
- Neue Inhalte: Leg dir fest, wie du künftig mit KI-Bildern umgehst, bevor sich wieder hundert Beiträge ansammeln.
Häufige Fragen
Muss jeder KI-generierte Text gekennzeichnet werden? Nein. Nur Texte, die die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informieren sollen – und auch die nicht, wenn sie inhaltlich geprüft wurden und jemand die Verantwortung trägt.
Reicht ein Hinweis im Impressum? Nein. Die Offenlegung muss dort erfolgen, wo der Inhalt begegnet, nicht auf einer Unterseite.
Gilt die Ausnahme durch redaktionelle Prüfung auch für Bilder? Nein. Sie ist ausdrücklich nur für Texte vorgesehen. Bei Bildern hilft noch so gründliche Redaktion nicht.
Muss ich alte Beiträge nachträglich kennzeichnen? Bei Texten stellt sich die Frage meist nicht, wenn du sie geprüft hast. Bei alten Bildern lohnt eine Durchsicht.
Was ist mit KI-Bildern in Werbung oder Illustrationen? Die EU-Kommission hat die Bewertung kontextabhängig gemacht: Wo erkennbar keine Täuschung möglich ist, etwa bei klar fiktionalen Darstellungen, kann die Pflicht entfallen. Verlass dich im Grenzfall lieber nicht darauf.
Zum Schluss
Ich hoffe, dieser Artikel hat dir Klarheit verschafft. Wenn du eine Sache mitnimmst, dann diese: Bei Texten kannst du meistens ruhig bleiben, bei Bildern solltest du zweimal hinschauen.
Und nur zur Information: Dieser Artikel wurde nach meiner Anleitung erstellt und mit KI modelliert. Ich halte nichts von vollautomatischen Artikeln. Es braucht die menschliche Prüfung – die macht einen Beitrag erst lesenswert.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
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Quellen (Stand 21.08.2026)
- Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-VO), insb. Art. 50 – Amtsblatt-Fassung vom 13.06.2024
- Europäische Kommission, finale Leitlinien zu Art. 50 KI-VO, 20.07.2026
- AI Office, Code of Practice on Marking and Labelling of AI-Generated Content, 10.06.2026
- RTR, KI-Servicestelle: rtr.at/rtr/service/ki-servicestelle
- WKO, AI Act – Pflichten für Unternehmen: wko.at/digitalisierung/ai-act-eu